Ende 2017 waren weltweit mehr als 68 Millionen (Mio.) Menschen auf der Flucht – die höchste jemals vom UNHCR verzeichnete Zahl. Etwa 40 Mio. dieser Menschen waren intern Vertriebene, ca. 25 Mio. haben ihr Herkunftsland verlassen. 85 Prozent aller Vertriebenen wurden von sogenannten "Entwicklungsregionen"; aufgenommen.
Seit 2010 sind weltweit zahlreiche Konflikte ausgebrochen oder neu aufgeflammt. Sie führen dazu, dass derzeit alle zwei Sekunden ein Mensch zur Flucht gezwungen wird (2005 waren es noch sechs Personen pro Minute). Mehr als 2/3 aller Geflüchteten kamen 2017 aus nur 5 Ländern: Syrien, Afghanistan, Südsudan, Myanmar, Somalia.
Die aktuellen langanhaltenden Krisen und Kriege verhindern, dass flüchtende Menschen wieder in ihre Heimat zurückkehren können. 52 Prozent aller Flüchtenden sind Kinder unter 18 Jahren. Die Zahl an unbegleiteten Minderjährigen, die um Asyl ansuchten oder Flüchtlinge sind, stieg weltweit enorm an: Betrug sie im Jahr 2014 noch 34.300 und 2015 98.400, so waren es 2017 bereits 173.800 unbegleitete Minderjährige.
Aus welchen Gründen jemand als Flüchtling anerkannt werden muss, ist in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK) definiert. Ein Flüchtling im Sinne der GFK ist jede Person, die aus der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung sich außerhalb ihres Herkunftslandes befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder aufgrund der Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung muss sich dabei auf einen der fünf in der GFK genannten Gründe beziehen. Diese sind Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung.
Neben dem Flüchtlingsstatus gibt es in der EU den sogenannten "subsidiären Schutz". Im Vergleich zum Flüchtlingsschutz beinhaltet dieser eingeschränkte Rechte und basiert vor allem auf dem Non-Refoulement-Prinzip, das besagt, dass Menschen nicht in Länder zurückgewiesen werden dürfen, in denen ein reales Risiko für ihr Leben oder ihre Freiheit bestehen würde.
Um festzustellen, ob jemand Schutz als Flüchtling benötigt oder subsidiären Schutz erhalten sollte, gibt es in Österreich das Asylverfahren. Als Asylsuchende oder AsylwerberInnen werden Menschen bezeichnet, die sich noch im Asylverfahren befinden und auf eine Entscheidung warten. Und viele Rechte nach der GFK werden erst ab der formellen Anerkennung als "Flüchtling" zuerkannt. Während des Asylverfahrens ist nur ein Teil der Rechte anwendbar. Die Verfolgungsgefahr muss nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden.
Das Recht auf Asyl wurde 1948 das erste Mal im Artikel 14 (1) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) erwähnt und lautet: "Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen."
Zur Zeit der Verabschiedung der AEMR wurde Asylgewährung vorwiegend als Recht des Staates und nicht des Individuums angesehen und es gab kaum individuelle Rechte von Asylsuchenden. Das hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert. Seit der AEMR wurden 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention und ihr Protokoll (1967) wie auch zahlreiche universelle Menschenrechtsschutzinstrumente verabschiedet. Diese erfüllen das Recht auf Asyl mit "Leben".
Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 (Foto UNHCR)
Während UN-Menschenrechtsinstrumente kein explizites Recht auf Asyl enthalten, tun dies regionale Menschenrechtsinstrumente zum Teil sehr wohl (insbesondere das afrikanische und das interamerikanische Menschenrechtssystem). Seit 2009 ist ein Recht auf Asyl auch in der rechtlich verbindlichen EU-Grundrechtecharta verankert.
Der Inhalt des Rechts auf Asyl in Europa ist umstritten. Nach Ansicht der UN-Flüchtlingsagentur UNHCR besteht es unter anderem aus folgenden Elementen:
• Non-Refoulement-Gebot: Das bedeutet, dass keine Person aus- oder zurückgewiesen werden darf, wenn sie dadurch einem realen Risiko hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer Freiheit ausgesetzt wäre.
• Zugang zu fairen und effektiven Asylverfahren: Für diesen Zweck kann es notwendig sein, Menschen auch ohne gültige Reisedokumente das Staatsgebiet betreten zu lassen. In den Asylverfahren selbst müssen dann menschenrechtliche Standards eingehalten werden.
• Menschenrechtskonforme Aufnahme während des Asylverfahrens: Europäischen Staaten kommt die Verpflichtung zu, eine grundlegende materielle Versorgung sicherzustellen, solange Asylsuchende selbst dazu nicht in der Lage sind. Auch Aspekte wie Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt sind zu berücksichtigen.
• Die Gewährung eines sicheren Rechtsstatus: Während das Recht auf Asyl also mit der Verpflichtung, Personen nicht ohne Prüfung ihrer Anträge zurückzuweisen, beginnt, endet es mit einer nachhaltigen und rechtlichen Stabilisierung der Lebenssituation von Personen, die als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen sind.
Parteien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge: